Für die Teilnahme am Funkverkehr auf Binnenschifffahrtsstrassen sowie am Seefunkdienst im weltweiten Seenot- und Sicherheitssystem sind verschiedene Funkzeugnisse notwendig.
Seit 15.August 2005 gilt folgende gesetzliche Regelung für den Seefunk:
Jeder Führer eines Sportfahrzeuges muss seine „Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung des Sportfahrzeuges nachweisen.“ (Auszug – 12.Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften – vom 06.August 2005 – Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil 1 Nr.47)
Der Besitz der Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für den Schiffsführer erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist.
Für folgende amtliche Funkzeugnisse der Bundesrepublik Deutschland finden Sie hier unsere Kursangebote:
UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI)
Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis Short Range Certificate (SRC)
Allgemeines Funkbetriebszeugnis Long Range Certificate (LRC)